Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Lehrlingsausbildung
1. Rechtsgrundlage
Erlass der Regierung über den Nachteilsausgleich und den Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung vom 30. Mai 2024.
Nachteilsausgleich und Notenschutz können lediglich für die Kurse auf Ebene der Lehre beantragt werden. Meister- und duale Bachelorkurse sind hiervon ausgenommen.
2. Nachteilsausgleich
2.1 Definition:
Nachteilsausgleich definiert sich durch angemessene pädagogische Vorkehrungen, die ein spezifisches, individuelles Defizit ausgleichen sollen und damit die Auszubildenden mit besonderem Förderbedarf in die Lage versetzen, die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Ausdruck bringen zu können.
Das Gewähren von Nachteilsausgleich kann nur für die Allgemeinkenntnisse beantragt werden.
2.2 Antragstellung:
Der Antrag an die Direktion des ZAWM erfolgt anhand des vorgesehenen Formulars und beinhaltet die Kontaktangaben des Auszubildenden und ggf. seines Erziehungsberechtigten, die Beschreibung der Beeinträchtigung des Auszubildenden sowie die Beschreibung der angefragten Nachteilsausgleichsmaßnahmen.
Dem Antrag wird ein Gutachten einer fachkundlichen Einrichtung beigefügt, das nicht älter als sechs Monate ist und das die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs begründet.
Das gutachten beinhaltet den Namen der ausstellenden Einrichtung, Titel und berufliche Referenzen des Sachverständigen, der das Gutachten erstellt hat, die Beschreibung der festgestellten Beeinträchtigung, eine Beschreibung der zur Begutachtung angewendeten Tests und Techniken, eine Beschreibung der Stärken und Schwächen des Auszubildenden und deren Auswirkungen auf den Lernprozess, sowie die Empfehlung zu Ausgleichsmaßnahmen.
Die Direktion entscheidet (ggf. nach Beratung durch Externe) innerhalb von 15 Werktagen über Zulassung des Antrags. Im Falle der Zulassung trägt er die gewährten Nachteilsausgleichsmaßnahmen auf das Antragsformular ein und informiert alle zuständigen Lehr- und Begleitpersonen.
Die Nachteilsausgleichsmaßnahmen können technischer, personeller, organisatorischer oder infrastruktureller Natur sein.
5 Werktage nachdem die Entscheidung getroffen wurde muss auch der Antragsteller selbst, bzw. bei Minderjährigkeit sein Erziehungsberechtigter, über die getroffenen Entscheidungen informiert werden.
2.3 Gültigkeit:
Gewährte Nachteilsausgleichsmaßnahmen gelten für das laufende und ein weiteres Schuljahr und können nach Zustimmung des Auszubildenden und ggf. dessen Erziehungsberechtigten um maximal zwei weitere Ausbildungsjahre verlängert werden.
Die Direktion entscheidet gemeinsam mit dem an den Nachteilsausgleichsmaßnahmen beteiligten Lehr- und Begleitpersonen, ob ein neues Gutachten notwendig ist, ob Maßnahmen abgeändert, aufgehoben oder verlängert werden. ein Gutachten kann jedoch nur 6 Jahre gültig sein.
Nachteilsausgleichsmaßnahmen können nicht rückwirkend berücksichtigt werden, d.h. bereits vor der Zusage auf Gewährung der Nachteilsausgleichsmaßnahmen getroffene Entscheidungen können nicht revidiert werden.
3. Notenschutz
3.1 Definition:
Notenschutz ist die Nichtbewertung der Auszubildenden in einem oder mehreren Teilbereichen der im Lehrprogramm der Allgemeinkenntnisse beschriebenen Kompetenzanforderungen.
Der Notenschutz kann ausschließlich während der Lehre für die Kurse der Allgemeinkenntnisse angefragt werden.
Nachteilsausgleichsmaßnahmen haben gegenüber dem Notenschutz Vorrang.
Auszubildende, deren IQ unter 85 liegt, können nicht in den Genuss eines Notenschutzes kommen.
3.2 Antragsstellung:
Der Antrag an die Direktion des ZAWM erfolgt anhand des vorgesehenen Formulars und beinhaltet die Kontaktangaben des Auszubildenden und ggf. seines Erziehungsberechtigten, die Beschreibung der Beeinträchtigung des Auszubildenden, Begründung für den beantragten Notenschutz, die Bezeichnung des Teilbereichs für den der Notenschutz angefragt wird, die Entscheidung der Direktion zu den bereits erteilten Nachteilsausgleichsmaßnahmen, ein Nachweis, dass der IQ des Auszubildenden über 85 liegt und die Anerkennung durch das Zentrum für Förderpädagogik der Gutachten, die nicht vom ZFP erstellt wurden.
Das Gutachten darf dabei nicht älter als sechs Monate sein und muss den Notenschutz begründen.
Das gutachten beinhaltet den Namen der ausstellenden Einrichtung, Titel und berufliche Referenzen des Sachverständigen , der das gutachten erstellt hat, die Beschreibung der festgestellten Beeinträchtigung, eine Beschreibung der zur Begutachtung angewendeten Tests und Techniken, eine Beschreibung der Stärken und Schwächen des Auszubildenden und deren Auswirkungen auf den Lernprozess, sowie die Empfehlungen zur Beantragung eines Notenschutzes für einen oder mehrere Teilbereiche.
Die Direktion entscheidet (ggf. nach Beratung durch Externe) innerhalb von 15 Werktagen über Zulassung oder Ablehnung des Antrags. Im Falle der Zulassung bezeichnet die Direktion die im Lehrprogramm der Allgemeinkenntnisse betroffenen Teilbereiche für den Notenschutz und übermittelt den vervollständigten Antrag per einfachem Schreiben an die Schulinspektion des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Bei einem Erstantrag muss ebenfalls eine zweimonatige Beobachtungsfrist eingehalten werden.
Die Schulinspektion entscheidet innerhalb von 20 Werktagen über die Zulässigkeit des Antrags. Bei Stillschweigen der Schulinspektion gilt der Antrag als genehmigt.
Die Entscheidung der Schulinspektion wird der Direktion innerhalb von drei Werktagen, nachdem sie getroffen wurde, per einfachem Schreiben mitgeteilt.
Die Direktion übermittelt die Entscheidung der Schulinspektion innerhalb von drei Werktagen an den Auszubildenden und ggf. seinen Erziehungsberechtigten per Einschreiben oder per Aushändigung mit Empfangsbestätigung.
Die Direktion informiert schriftlich binnen drei Werktagen die vom Notenschutz betroffenen Personalmitglieder, das Lehrlingssekretariat und den Ausbildungsbetrieb.
3.3 Gültigkeit des Notenschutzes
Der Notenschutz gilt für das laufende und ein weiteres Schuljahr. Die Gültigkeitsdauer wird auf dem Antragsformular vermerkt.
Die Direktion evaluiert jährlich den Notenschutz mit den betroffenen Personalmitgliedern und dem Auszubildenden, oder ggf. seinem Erziehungsberechtigten.
Der tatsächliche Leistungsstand wird dem Auszubildenden, bzw. ggf. seinem Erziehungsberechtigten zum Ende des Ausbildungsjahres gesondert mitgeteilt.
Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Notenschutzes kann die Direktion nach Beratung mit ihren Personalmitgliedern und mit Zustimmung des Auszubildenden, bzw. ggf. seines Erziehungsberechtigten, einen begründeten Verlängerungsantrag stellen.
Eine Erneuerung des Gutachtens ist nicht zwingend erforderlich, obliegt jedoch der Beurteilung der Direktion und der vom Notenschutz betroffenen Personalmitglieder. Ein Gutachten kann maximal sechs Jahre gültig sein.
Ein in der Sekundarschule gewährter Notenschutz gilt nicht für das ZAWM; ein neuer Antrag ist zu stellen.
Der Notenschutz kann in gegenseitigem Konsens vorzeitig aufgehoben werden. hierüber muss die Schulinspektion schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
3.4 Versetzung
Der Klassenrat entscheidet über die Versetzung des Auszubildenden, der in den Genuss des Notenschutzes gekommen ist. Vom Notenschutz betroffene Teilbereiche werden nicht für die Versetzungsentscheidung berücksichtigt.
Der Notenschutz kann jedoch nicht rückwirkend berücksichtigt werden, d.h. bereits vor der Zusage auf Notenschutz getroffene Entscheidungen können nicht revidiert werden.
4. Einspruch
Sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Lehrling mit der Entscheidung zum Nachteilsausgleich oder zum Notenschutz nicht einverstanden, können sie innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen nach Erhalt der Bescheinigung der Entscheidung Einspruch beim Vorsitzenden des Förderausschusses einlegen. Alle weiteren Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren sind Art 36.10 des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen zu entnehmen.